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Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht allen
Arbeitnehmern, sondern nur einem Teil der Belegschaft, so muss er eine
Auswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss
er nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend
berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dabei kann der Arbeitgeber
zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung
die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, sodann anhand
der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine
Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und
die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen.
Entfallen z.B. 50 von 500 Arbeitsplätzen, so sind bei Anwendung eines
solchen Punktesystems grundsätzlich die 50 Arbeitnehmer mit den geringsten
Punktzahlen zu kündigen. Unterläuft bei der Ermittlung der Punktzahlen
ein Fehler mit der Folge, dass auch nur einem Arbeitnehmer, der bei richtiger
Ermittlung der Punktzahlen zur Kündigung angestanden hätte,
nicht gekündigt wird, so wurden nach der bisherigen Rechtsprechung
die Kündigungen aller gekündigten Arbeitnehmer als unwirksam
angesehen. Dies galt, obwohl bei fehlerfreier Erstellung der Rangfolge
nur ein Arbeitnehmer von der Kündigungsliste zu nehmen gewesen wäre
(sog. Domino-Theorie). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit sechs Entscheidungen
vom heutigen Tage aufgegeben. Kann der Arbeitgeber in Fällen der
vorliegenden Art im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte
Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems
zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung -
entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl
unwirksam. In diesen Fällen ist der Fehler für die Auswahl des
gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden und die
Sozialauswahl jedenfalls im Ergebnis ausreichend, so das BAG in einer
aktuellen Pressemitteilung.
In den zugrunde liegenden sechs Fällen hatte der Arbeitgeber auf
Grund rückläufiger Aufträge einen Beschäftigungsüberhang
von 55 Arbeitnehmern (von weit über 500) im gewerblichen Bereich.
Er erstellte anhand eines Punktesystems eine Rangfolge. Die 55 Arbeitnehmer
mit den niedrigsten Punktzahlen wählte der Arbeitgeber zur Kündigung
aus. Darunter befanden sich alle sechs Kläger. Sie machten mit ihren
Kündigungsschutzklagen geltend, der Arbeitgeber habe einem bestimmten
Arbeitnehmer 5 Punkte zuviel zugemessen. Ziehe man dem betreffenden Arbeitnehmer
diese 5 Punkte ab, so rutsche er auf die Liste der 55 zu kündigenden
Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber entgegnete, selbst wenn das richtig wäre
und dem betreffenden Arbeitnehmer an sich zu kündigen gewesen wäre,
so könne davon doch nur derjenige Arbeitnehmer profitieren, der bei
richtiger Berechnung der Punktzahl ungekündigt geblieben wäre,
also der bisher auf Platz 55 der Rangliste gesetzte Arbeitnehmer. Das
sei bei keinem der sechs Kläger der Fall. Sie blieben auf Grund ihrer
Punktzahlen auch dann unter den 55 Arbeitnehmern mit den geringsten Sozialpunkten,
wenn dem von ihnen benannten und fälschlich mit zuviel Punkten bedachten
Arbeitnehmer gekündigt worden wäre.
Urteil des BAG vom 11. November 2006
Aktenzeichen: 2 AZR 812/05 - und fünf weitere
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Stefan Dokters
www.dokters.de
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